Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Vertrag zwischen Ihnen, dem Fahrer und fastlyexpress. 35 Artikel, 4 Anhänge. Version 12.10.2026, Fassung 2. Besonders wichtige Bestimmungen sind im Text fett hervorgehoben.
- fastlyexpress vermittelt. Den Transport führt ein selbständiger, geprüfter Fahrer aus. Bezahlt wird an fastlyexpress.
- Sie sagen uns, was drin ist. Verbotene Güter (Anhang 1) sind ausgeschlossen. Falsche Angaben gehen zu Ihren Lasten.
- Sendungen sind gegen Verlust und Beschädigung geschützt. Umfang und Grenzen stehen in Art. 22 und Anhang 2.
- Schäden sofort melden, verdeckte Schäden spätestens 8 Tage nach der Übergabe.
- Stornierung ist kostenlos, bis ein Fahrer den Auftrag angenommen hat. Ein Widerrufsrecht besteht nicht.
- Alkohol, Tabak und E-Zigaretten nur mit Übergabe gegen Altersnachweis. Lebensmittel, Arzneimittel und Zerbrechliches mit Auflagen nach Anhang 1a.
- fastlyexpress kann den Betrieb später auf eine eigene Gesellschaft der SSDG übertragen. Sie werden 30 Tage vorher informiert.
- Schweizer Recht, Gerichtsstand Zürich. Konsumenten können an ihrem Wohnsitz klagen. Schlichtung bei Ombud-PostCom.
Hinweis zum Entwurf
Dieser Entwurf regelt das Verhältnis zwischen der Swiss Strategic Development Group AG (SSDG), die die Kurierplattform unter der Marke fastlyexpress betreibt, den Bestellern, den Empfängern und den Fahrern. Er ist eine Arbeitsgrundlage und muss vor dem Livegang von einer Schweizer Anwältin oder einem Schweizer Anwalt geprüft werden. Platzhalter stehen in [eckigen Klammern]. Dieser Hinweis ist vor der Veröffentlichung zu entfernen.
Teil A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Nutzung der Kurierplattform fastlyexpress (Plattform). fastlyexpress ist eine Marke der Swiss Strategic Development Group AG, Auf der Mauer 1, 8001 Zürich, UID CHE-251.729.667, eingetragen im Handelsregister des Kantons Zürich (SSDG). Vertragspartnerin und Betreiberin ist in allen Fällen die SSDG. Alle Verträge, Rechnungen und Mitteilungen lauten auf die SSDG; fastlyexpress ist ihre Geschäftsbezeichnung (Art. 954a OR).
- Sie gelten für alle Besteller, Empfänger und Fahrer, die die Plattform nutzen. Mit der Registrierung und mit jeder Auftragserteilung werden die AGB in der jeweils gültigen Fassung akzeptiert. Die Annahme erfolgt durch aktives Anklicken.
- Abweichende Bedingungen der Nutzer gelten nur, wenn die SSDG ihnen schriftlich zustimmt.
- Die Plattform steht nur für Transporte innerhalb der Schweiz zur Verfügung. Grenzüberschreitende Transporte und Transporte über Zollfreilager sind ausgeschlossen.
- Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Auftragsdaten, Fahrervereinbarung (für Fahrer), Datenverarbeitungsvereinbarung (für Geschäftskunden), diese AGB, Auftragsformular.
- Bestimmungen, die die Rechte der Nutzer besonders einschränken oder ihnen besondere Pflichten auferlegen, sind fett hervorgehoben. Die Nutzer bestätigen mit der Annahme der AGB, dass sie auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen wurden.
Art. 2 Rolle der SSDG
- Die SSDG betreibt die Plattform und vermittelt Transportaufträge zwischen Bestellern und selbständigen Fahrern. Der Transportvertrag (Frachtvertrag nach Art. 440 ff. OR) kommt direkt zwischen Besteller und Fahrer zustande. Die SSDG ist nicht Partei dieses Vertrags.
- Die SSDG ist weder Frachtführerin noch Spediteurin noch Sicherheits- oder Werttransportunternehmen. Sie und die Fahrer erbringen keine Bewachungs-, Begleit- oder Schutzleistungen und tragen keine Waffen.
- Die SSDG erbringt gegenüber den Nutzern folgende eigene Leistungen:
- Bereitstellung der App und der Sendungsverfolgung,
- Prüfung der Identität von Bestellern und Fahrern,
- Anzeige und Zuteilung von Aufträgen,
- Abwicklung der Zahlung im Namen und auf Rechnung des Fahrers,
- Kundendienst und Bearbeitung von Schadenfällen,
- Plattform-Schadenschutz nach Art. 22.
- Die Zahlung des Bestellers an die SSDG hat gegenüber dem Fahrer befreiende Wirkung.
- Die SSDG ist nicht verpflichtet, den Inhalt einer Sendung zu prüfen. Sie ist jedoch berechtigt, dies nach Art. 9 zu tun.
Art. 3 Begriffe
- Besteller. Natürliche Person ab 18 Jahren oder juristische Person, die über die Plattform einen Transport in Auftrag gibt.
- Empfänger. Person, an die die Sendung übergeben wird. Besteller und Empfänger können identisch sein.
- Fahrer. Selbständig erwerbende Person, die über die Plattform Transporte im eigenen Namen ausführt.
- Sendung. Die zu transportierende Ware samt Verpackung.
- Deklarierter Wert. Der vom Besteller bei Auftragserteilung angegebene Wiederbeschaffungswert der Sendung in CHF.
- Wertstufe. Die Kategorie, in die eine Sendung aufgrund ihres deklarierten Werts fällt (Anhang 2).
- Fahrzeugkategorie. Velo, Auto oder Lieferwagen, je nach Grösse und Gewicht der Sendung (Anhang 3).
- Verbotene Güter. Waren, deren Transport über die Plattform ausgeschlossen ist (Anhang 1).
- Plattform-Schadenschutz. Die Leistung der SSDG bei Verlust oder Beschädigung einer Sendung nach Art. 22.
- Güter mit Auflagen. Waren, die nur unter besonderen Bedingungen transportiert werden dürfen (Anhang 1a).
- Übernahme. Der Zeitpunkt, in dem der Fahrer die Sendung am Abholort entgegennimmt und dies in der App bestätigt.
- Ablieferung. Die Übergabe an die bezeichnete Person oder Stelle nach Art. 12 mit Eintrag in der App.
Teil B. Bestimmungen für Besteller
Art. 4 Registrierung und Identifikation
- Aufträge können nur mit einem registrierten Konto erteilt werden. Anonyme Aufträge und Gastbestellungen sind ausgeschlossen.
- Bezahlt wird nur mit einem Zahlungsmittel, das auf den Besteller lautet.
- Der Besteller gibt bei der Registrierung Vorname, Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse, Telefon und E-Mail an. Ab Wertstufe 3 sowie bei auffälligem Bestellverhalten verlangt die SSDG zusätzlich Ausweisart, Ausweisnummer und eine Ausweiskopie. Unternehmen geben Firma und UID an und akzeptieren die Datenverarbeitungsvereinbarung.
- Der Besteller hält seine Angaben aktuell und schützt seine Zugangsdaten. Aufträge über sein Konto gelten als von ihm erteilt.
- Die SSDG kann Registrierungen und Aufträge ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Art. 5 Auftragserteilung
- Der Besteller gibt für jeden Auftrag an:
- Abholort und Zielort,
- Empfänger und Übergabestelle nach Art. 12 (Person, Firma, Briefkasten oder Ablage, anderer Kurier) und, wo nötig, die Übergabe mit Altersnachweis,
- Art des Inhalts in Worten (z.B. «Schlüsselbund», «Dokumente», «Laptop»),
- Gewicht und Masse,
- den deklarierten Wert,
- die gewünschte Fahrzeugkategorie und das Zeitfenster.
- Vor der Absendung bestätigt der Besteller die AGB, die Datenschutzerklärung, bei Geschäftskunden die Datenverarbeitungsvereinbarung und die Erklärung nach Art. 8 (Auftragsformular) je einzeln.
- Der Transportvertrag kommt zustande, wenn ein Fahrer den Auftrag in der App annimmt. Die Plattform bestätigt dies per Mitteilung.
- Der Besteller kann einen Auftrag bis zur Annahme durch einen Fahrer kostenlos stornieren. Danach wird eine Stornogebühr von CHF [5] fällig, nach Eintreffen des Fahrers am Abholort der volle Preis.
- Die Bestellung läuft in diesen Schritten ab: Eingabe der Angaben zu Besteller, Strecke, Übergabe und Sendung; Anzeige der Zusammenfassung mit dem Endpreis, in der alle Eingaben vor dem Absenden geprüft und korrigiert werden können; einzelne Bestätigung der AGB, der Datenschutzerklärung, bei Geschäftskunden der Datenverarbeitungsvereinbarung und der Erklärung nach Art. 8; Absenden mit dem Button «Kostenpflichtig bestellen».
- Die SSDG bestätigt den Eingang der Bestellung unverzüglich per E-Mail (Art. 3 Abs. 1 Bst. s UWG). Diese Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme; der Transportvertrag kommt nach Abs. 3 zustande. Die Vertragsbedingungen und die Auftragsdaten werden gespeichert und können vom Besteller im Konto abgerufen und als PDF gesichert werden.
- Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht für Bestellungen über die Plattform nicht. Die Art. 40a ff. OR erfassen Bestellungen über das Internet nicht. Es gilt die Stornoregelung nach Abs. 4.
Art. 6 Wertdeklaration
- Der Besteller muss den tatsächlichen Wert der Sendung wahrheitsgemäss deklarieren. Massgebend ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Übergabe.
- Aus dem deklarierten Wert ergeben sich Wertstufe, Preis, zugelassene Fahrer, Übergabeverfahren und die Obergrenze des Schadenschutzes (Anhang 2).
- Leistungen bei Verlust oder Beschädigung sind in jedem Fall auf den deklarierten Wert begrenzt, höchstens auf die Obergrenze der Wertstufe. Deklariert der Besteller einen zu tiefen Wert, trägt er das Risiko für den Mehrwert selbst.
- Bei Sendungen der Wertstufe 4 (über CHF [50’000]) ist der Schadenschutz auf CHF [50’000] begrenzt. Der Besteller trägt das Risiko für den übersteigenden Wert selbst und bestätigt dies bei jedem Auftrag ausdrücklich. Die SSDG empfiehlt ihm, dafür eine eigene Transport- oder Valorenversicherung abzuschliessen. Vorbehalten bleibt die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (Art. 100 OR).
Art. 7 Verbotene Güter
- Der Transport der in Anhang 1 aufgeführten Güter ist verboten. Dazu gehören insbesondere Betäubungsmittel, Waffen, Munition, Bargeld, Edelmetalle, gestohlene oder gefälschte Waren und Gefahrgut.
- Das Verbot gilt auch für Kleinstmengen und für Güter, die in anderen Gegenständen verborgen sind.
- Güter mit Auflagen nach Anhang 1a dürfen nur unter den dort genannten Bedingungen transportiert werden. Der Besteller wählt bei solchen Gütern die zutreffende Kategorie und, wo verlangt, die Übergabe mit Altersnachweis nach Art. 12 Abs. 7.
Art. 8 Erklärung und Zusicherung des Bestellers
- Mit jedem Auftrag sichert der Besteller verbindlich zu, dass
- die Sendung keine verbotenen Güter nach Anhang 1 enthält,
- er Eigentümer der Sendung ist oder vom Eigentümer zum Versand berechtigt wurde,
- Besitz und Transport der Sendung nicht gegen schweizerisches Recht verstossen,
- die Sendung nicht aus einer Straftat stammt und nicht der Begehung einer Straftat dient,
- die Angaben zu Inhalt, Gewicht und Wert wahr und vollständig sind,
- die Sendung so verpackt ist, dass sie den Transport unbeschadet übersteht,
- er nicht im Auftrag einer nicht genannten Drittperson handelt, ausser er nennt diese auf Verlangen,
- er berechtigt ist, der SSDG und dem Fahrer die Daten des Empfängers und der Kontaktpersonen bekannt zu geben, und diese Personen über die Weitergabe an einen Kurierdienst informiert hat,
- er bei Gütern mit Auflagen nach Anhang 1a die zutreffende Kategorie gewählt und die dort genannten Bedingungen eingehalten hat, insbesondere die Übergabe mit Altersnachweis bei Alkohol, Tabakwaren und E-Zigaretten.
- Die Zusicherung erfolgt durch aktives Anklicken der Erklärung im Auftragsformular bei jedem Auftrag. Die Plattform speichert Zeitpunkt, Inhalt der Erklärung, IP-Adresse und Gerät.
- Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass der Fahrer den Inhalt nicht kennt und dass der Besteller gegenüber Behörden für den Inhalt verantwortlich ist.
Art. 9 Online-Deklaration, Prüfung und Ablehnung
- Der Besteller deklariert den Inhalt online, bevor der Auftrag an einen Fahrer vergeben wird. Die SSDG prüft die Angaben vor der Vergabe. Sie kann Rückfragen stellen, ein Foto des Inhalts verlangen oder den Auftrag ablehnen.
- Ab Wertstufe 3 reicht der Besteller einen Beleg (Kaufquittung, Zertifikat oder Schätzung), eine Ausweiskopie und seine Ausweisnummer ein. Die Sendung wird bei der Abholung in einen Sicherheitsbeutel mit Seriennummer gelegt und versiegelt. Der Fahrer sieht den deklarierten Wert nicht.
- Verschlossene Sendungen wie Geschenke, Dokumente oder abgeschlossene Koffer werden ohne Öffnen transportiert. Der Fahrer prüft den Inhalt nicht.
- Ist ein verbotener Inhalt offensichtlich (z.B. sichtbar, starker Geruch, auslaufend), darf der Fahrer die Übernahme ablehnen.
- Beantwortet der Besteller Rückfragen nicht, liefert er ein verlangtes Foto nicht oder besteht ein begründeter Verdacht auf verbotene Güter, falsche Angaben oder ungenügende Verpackung, dürfen die SSDG oder der Fahrer den Transport ablehnen oder abbrechen. Der Preis wird in diesem Fall nicht zurückerstattet.
- Bei Verdacht auf eine Straftat ist die SSDG berechtigt, die zuständigen Behörden zu informieren und ihnen die Daten des Bestellers und des Auftrags herauszugeben (Art. 28).
- Die Prüfung vor der Vergabe stützt sich auf die Angaben des Bestellers und auf eine automatische Risikobewertung. Ein Auftrag wird nicht allein aufgrund der automatischen Bewertung abgelehnt. Vor einer Ablehnung prüft eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der SSDG den Fall. Der Besteller kann seinen Standpunkt darlegen und eine Überprüfung verlangen (Art. 21 DSG).
Art. 10 Haftung und Freistellung durch den Besteller
- Der Besteller haftet für alle Schäden, die aus der Verletzung seiner Zusicherungen nach Art. 8 entstehen, auch für Schäden am Fahrzeug, an anderen Sendungen und an Personen.
- Er stellt die SSDG, ihre Organe und Mitarbeitenden sowie den Fahrer vollumfänglich frei von allen Ansprüchen Dritter, Bussen, Einziehungen, Kosten und Verfahrenskosten, die durch verbotene, falsch deklarierte oder mangelhaft verpackte Sendungen entstehen. Dies umfasst angemessene Anwalts- und Verteidigungskosten sowie Verdienstausfall des Fahrers.
- Bei Verstössen kann die SSDG das Konto sofort sperren und eine Konventionalstrafe von CHF [500] pro Verstoss verlangen. Weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten. Gegenüber Konsumenten gilt die Konventionalstrafe nur bei Vorsatz.
Art. 11 Preise und Zahlung
- Der Preis wird vor der Auftragserteilung als Endpreis in CHF inklusive Mehrwertsteuer und aller zum Zeitpunkt der Bestellung bekannten Zuschläge angezeigt (Preisbekanntgabeverordnung). Er richtet sich nach Fahrzeugkategorie, Distanz, Zeitfenster und Wertstufe (Tarif in der App und auf der Website).
- Die Zahlung erfolgt im Voraus über die Plattform per [Kreditkarte, TWINT, Guthaben, Monatsrechnung für Geschäftskunden]. Die SSDG zieht den Preis im Namen und auf Rechnung des Fahrers ein. Die Plattformgebühr ist im Preis enthalten.
- Mehraufwand wegen falscher Angaben des Bestellers wird nachbelastet, namentlich Wartezeit ab der [5.] Minute mit CHF [0.50] pro Minute, Fahrten zu falschen Adressen und Rückfahrten.
- Bei Spitzenzeiten, Nachtfahrten oder schlechtem Wetter kann ein Zuschlag gelten. Er wird vor der Bestellung angezeigt.
- Die SSDG zieht den Preis als direkte Stellvertreterin des Fahrers ein und weist den Fahrer auf der Quittung als Leistungserbringer aus (Art. 20 Abs. 2 MWSTG). Die Plattformgebühr ist eine Leistung der SSDG. Geschäftskunden mit Monatsrechnung erhalten eine Sammelabrechnung, die die einzelnen Aufträge ausweist.
Teil C. Bestimmungen für Empfänger und Übergabe
Art. 12 Übergabe
- Der Besteller bestimmt bei der Bestellung, wem oder wo übergeben
wird:
- an eine namentlich bezeichnete Person,
- an eine Firma (Empfang, Poststelle oder eine bezeichnete Ansprechperson),
- in einen Briefkasten oder an einen bezeichneten Ablageort (nur Wertstufe 1),
- an den Kurier einer anderen Firma an einer bezeichneten Übergabestelle,
- an eine andere vom Besteller beschriebene Stelle.
- Der Fahrer übergibt die Sendung nur an die bezeichnete Person oder Stelle. Er trägt in der App ein, wann und an wen er übergeben hat (Name oder Bezeichnung der annehmenden Person oder Stelle). Ab Wertstufe 3 prüft er zusätzlich einen amtlichen Ausweis der annehmenden Person und erfasst deren Namen.
- Der Eintrag des Fahrers in der App mit Datum und Uhrzeit gilt als Nachweis der ordnungsgemässen Ablieferung, solange kein Gegenbeweis erbracht wird. Auf Verlangen des Bestellers bestätigt die annehmende Person den Empfang mit Unterschrift oder Namen in der App.
- Ist die bezeichnete Person oder Stelle nicht erreichbar, wartet der Fahrer [10] Minuten und versucht zweimal, die angegebene Telefonnummer zu erreichen. Danach bringt er die Sendung zum Abholort zurück oder folgt einer Weisung des Bestellers. Die Kosten trägt der Besteller.
- Bei Briefkasten oder Ablage (Wertstufe 1) gilt die Sendung mit der Ablage als abgeliefert, und das Risiko geht auf den Besteller über. Sendungen ab Wertstufe 2 werden nie abgelegt.
- Bei Übergabe an den Kurier einer anderen Firma endet die Verantwortung von Fahrer und SSDG mit der Übergabe an diesen Kurier. Für den weiteren Transport gelten die Bedingungen der anderen Firma.
- Übergabe mit Altersnachweis. Enthält die Sendung alkoholische Getränke, Tabakwaren, E-Zigaretten oder andere Waren mit gesetzlichem Mindestalter, wählt der Besteller die Übergabe mit Altersnachweis. Der Fahrer übergibt die Sendung dann nur persönlich an eine Person, die sich mit einem amtlichen Ausweis über das Mindestalter ausweist: 18 Jahre bei Spirituosen (Art. 41 Abs. 1 Bst. i AlkG), Tabakwaren und E-Zigaretten (Art. 23 TabPG), 16 Jahre bei Bier und Wein (Art. 11 LGV). Der Besteller kann für alle Getränke 18 Jahre verlangen. Der Fahrer vermerkt in der App nur, dass der Nachweis erbracht wurde; er speichert keine Ausweisdaten. Kann die anwesende Person den Nachweis nicht erbringen, gilt Abs. 4. Briefkasten und Ablage sind bei dieser Übergabeart ausgeschlossen. Wählt der Besteller die Übergabe mit Altersnachweis nicht, obwohl sie nach Gesetz nötig wäre, haftet er allein für die Folgen (Art. 10).
Art. 13 Prüfung und Reklamation
- Der Empfänger prüft die Sendung bei der Übergabe auf äussere Schäden. Sichtbare Schäden werden sofort in der App vermerkt, wenn möglich mit Foto. Der Empfänger darf die Annahme einer sichtbar beschädigten Sendung verweigern.
- Nicht sichtbare Schäden oder Verluste müssen sofort nach der Entdeckung, spätestens 8 Tage nach der Übergabe, über die Plattform gemeldet werden (Art. 452 Abs. 3 OR).
- Wird die Sendung ohne Vorbehalt angenommen und keine fristgerechte Meldung gemacht, gilt sie als in einwandfreiem Zustand abgeliefert. Vorbehalten bleiben Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Empfänger ist nicht Vertragspartei. Ansprüche aus dem Transport macht der Besteller geltend.
Teil D. Bestimmungen für Fahrer
Die Einzelheiten regelt die Fahrervereinbarung. Bei Widersprüchen geht sie diesen AGB vor.
Art. 14 Rechtsstellung
- Der Fahrer ist selbständig erwerbend und führt die Transporte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aus. Zwischen SSDG und Fahrer besteht kein Arbeitsverhältnis.
- Der Fahrer entscheidet frei, ob, wann, wo und wie oft er sich in der App verfügbar meldet und welche Aufträge er annimmt. Es gibt keine Mindestarbeitszeit, keine Annahmequote und keine Nachteile bei Ablehnung.
- Der Fahrer darf gleichzeitig für andere Plattformen, eigene Kunden oder Arbeitgeber tätig sein.
- Der Fahrer ist für seine Sozialversicherungen, Steuern und gegebenenfalls die Mehrwertsteuer selbst verantwortlich. Er weist der SSDG vor der ersten Fahrt die Anmeldung als Selbständigerwerbender bei einer AHV-Ausgleichskasse nach.
- Der Fahrer setzt eigene Fahrzeuge, ein eigenes Smartphone und eigene Arbeitsmittel ein und trägt deren Kosten. Er ist nicht verpflichtet, Kleidung oder Fahrzeugbeschriftung der SSDG zu verwenden.
Art. 15 Zulassung
- Voraussetzungen für die Zulassung sind
- Mindestalter [20] Jahre,
- Wohnsitz in der Schweiz und Berechtigung zur selbständigen Erwerbstätigkeit,
- für Auto und Lieferwagen ein gültiger Führerausweis und Fahrzeugausweis sowie eine Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die gewerbliche Fahrten deckt,
- für Velo und E-Bike eine Haftpflichtversicherung, die die berufliche Tätigkeit deckt,
- eine eigene Unfallversicherung (Selbständige sind nicht obligatorisch nach UVG versichert),
- ein Privatauszug aus dem Strafregister, nicht älter als drei Monate, ohne Einträge zu Vermögens-, Betäubungsmittel-, Gewalt- oder schweren Strassenverkehrsdelikten,
- die Identitätsprüfung mit amtlichem Ausweis.
- Für Wertstufe 2 bis 4 gelten zusätzliche Anforderungen nach Anhang 2, insbesondere ein Betreibungsregisterauszug ohne Verlustscheine.
- Der Fahrer meldet der SSDG unverzüglich jede Änderung, namentlich neue Strafverfahren, Entzug des Führerausweises und Wegfall von Versicherungen. Die SSDG kann jährlich aktuelle Auszüge verlangen.
- Die SSDG kann die Zulassung verweigern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder ein wichtiger Grund vorliegt.
Art. 16 Pflichten beim Transport
- Mit der Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Fahrer, die Sendung im angezeigten Zeitfenster abzuholen und ohne unnötige Umwege und Zwischenhalte zum Empfänger zu bringen. Die Route wählt er selbst.
- Er führt den Auftrag persönlich aus und gibt die Sendung nicht an Dritte weiter.
- Er behandelt die Sendung sorgfältig, sichert die Ladung nach Strassenverkehrsrecht und lässt Sendungen ab Wertstufe 2 nie unbeaufsichtigt im oder am Fahrzeug.
- Er öffnet Sendungen nie und prüft ihren Inhalt nicht.
- Er bewahrt Stillschweigen über Inhalt, Wert, Absender und Empfänger.
- Der Fahrer meldet Übernahme und Übergabe jeder Sendung in der App.
- Bei Übergabe mit Altersnachweis hält er Art. 12 Abs. 7 ein.
Art. 17 Verdacht auf verbotene Güter
- Der Fahrer ist nicht verpflichtet, den Inhalt zu prüfen oder danach zu fragen. Ist ein verbotener Inhalt offensichtlich, lehnt er die Übernahme ab (Art. 9 Abs. 4).
- Er meldet die Ablehnung sofort über die App. Eine Ablehnung aus diesem Grund führt zu keinen Nachteilen und wird nach Art. 20 entschädigt.
- Der Fahrer nimmt keine Sendungen an, die ihm ausserhalb der App angeboten werden, und keine Zusatzaufträge des Bestellers vor Ort.
Art. 18 Verhalten bei Polizei- und Zollkontrollen
- Der Fahrer kooperiert bei Kontrollen und befolgt die Anweisungen der Behörden.
- Er weist sich als Kurier aus und zeigt den digitalen Auftrag in der App. Dieser enthält Besteller, Abholort, Übergabestelle, deklarierten Inhalt und die Erklärung des Bestellers nach Art. 8.
- Der Fahrer darf den Behörden die Auftragsdaten offenlegen. Die SSDG stellt den Behörden auf rechtmässige Anfrage die vollständigen Daten zur Verfügung.
- Nach der Kontrolle meldet der Fahrer den Vorfall unverzüglich über die App.
- Hat der Fahrer den Auftrag gemäss diesen AGB ausgeführt und keine Kenntnis von verbotenem Inhalt gehabt, unterstützt ihn die SSDG mit den Auftragsdaten und einer schriftlichen Bestätigung über den Auftragsablauf. Ansprüche gegen den Besteller nach Art. 10 bleiben vorbehalten.
Art. 19 Haftung des Fahrers
- Der Fahrer haftet dem Besteller als Frachtführer für Verlust und Beschädigung der Sendung von der Übernahme bis zur Ablieferung (Art. 447 OR). Die Haftung ist bei leichter Fahrlässigkeit auf den deklarierten Wert begrenzt, höchstens auf die Obergrenze der Wertstufe.
- Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Fahrer unbeschränkt. Als grobe Fahrlässigkeit gelten insbesondere das Unbeaufsichtigtlassen einer Sendung ab Wertstufe 2, die Weitergabe an Dritte, die Übergabe an eine andere als die bezeichnete Person oder Stelle und die Übergabe ohne den verlangten Altersnachweis.
- Leistet die SSDG aus dem Plattform-Schadenschutz, gehen die Ansprüche des Bestellers gegen den Fahrer im Umfang der Leistung auf die SSDG über. Die SSDG nimmt bei leichter Fahrlässigkeit keinen Rückgriff auf den Fahrer, ausser für einen Selbstbehalt von CHF [100] pro Schadenfall.
- Die SSDG kann fällige Forderungen gegen den Fahrer mit seiner Vergütung verrechnen.
- Bei Straftaten des Fahrers erstattet die SSDG Anzeige.
Art. 20 Vergütung
- Der Fahrer sieht vor der Annahme den Preis des Auftrags und seinen Anteil daran. Die SSDG behält eine Plattformgebühr von [20] % des Preises ein. Trinkgelder gehen vollständig an den Fahrer.
- Die SSDG rechnet [wöchentlich] ab und überweist den Betrag auf das Bankkonto des Fahrers. Die Abrechnung weist Preis, Plattformgebühr und Auszahlung pro Auftrag aus.
- Für Aufträge, die der Fahrer berechtigt nach Art. 9 oder Art. 17 ablehnt oder abbricht, sowie für erfolglose Zustellversuche erhält er eine Entschädigung von CHF [5].
Art. 21 Bewertung und Sperrung
- Besteller und Empfänger können Fahrer bewerten. Bewertungen dienen der Qualität und der Zulassung zu höheren Wertstufen. Ein Schnitt unter [4,5] kann zum Verlust der Zulassung für Wertstufe 2 bis 4 führen.
- Die SSDG kann Fahrer bei schweren Pflichtverletzungen, Betrug, Gewalt oder Straftaten sofort sperren. In allen anderen Fällen wird der Fahrer vorher angehört.
Teil E. Schadenschutz und Haftung der SSDG
Art. 22 Plattform-Schadenschutz
- Geht eine Sendung zwischen Übernahme durch den Fahrer und Ablieferung verloren oder wird sie beschädigt, ersetzt die SSDG dem Besteller den nachgewiesenen Wiederbeschaffungswert. Dies gilt unabhängig vom Verschulden des Fahrers.
- Die Leistung ist auf den deklarierten Wert begrenzt, höchstens auf die Obergrenze der Wertstufe nach Anhang 2. Ein Abzug für Alter und Abnutzung bleibt vorbehalten.
- Kein Schadenschutz besteht in den Fällen nach Art. 24. Bei Sendungen der Wertstufe 4 ist er auf CHF [50’000] begrenzt (Art. 6 Abs. 4).
- Die Leistung erfolgt gegen Abtretung der Ansprüche des Bestellers gegen Fahrer und Dritte.
- Mit der Leistung aus dem Schadenschutz sind alle Ansprüche des Bestellers gegen die SSDG und den Fahrer für denselben Schaden abgegolten, ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Art. 23 Haftung der SSDG
- Für eigene Leistungen als Plattformbetreiberin haftet die SSDG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig (Art. 100 OR).
- Die SSDG haftet nicht für das Verhalten der Fahrer. Diese sind selbständige Vertragspartner des Bestellers und keine Hilfspersonen der SSDG. Soweit ein Gericht sie dennoch als Hilfspersonen qualifiziert, ist die Haftung der SSDG für sie im zulässigen Umfang ausgeschlossen (Art. 101 Abs. 2 OR).
- Ausgeschlossen sind Folgeschäden, entgangener Gewinn, Verspätungsschäden und immaterielle Schäden (z.B. Liebhaberwert, Erinnerungswert).
- Für Verspätungen haftet die SSDG höchstens bis zur Höhe des bezahlten Preises.
- Die SSDG gewährleistet nicht, dass die Plattform jederzeit verfügbar ist oder dass für jeden Auftrag ein Fahrer gefunden wird.
- Die Beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der SSDG, bei Personenschäden und soweit zwingendes Recht entgegensteht.
Art. 24 Ausschlüsse
Kein Schadenschutz und keine Haftung der SSDG bestehen für Schäden durch
- verbotene oder falsch deklarierte Güter,
- ungenügende Verpackung durch den Besteller,
- falsche oder unvollständige Angaben des Bestellers,
- die natürliche Beschaffenheit der Ware (z.B. Verderb, Auslaufen, Bruch von Glas ohne Schutzverpackung),
- behördliche Massnahmen wie Beschlagnahme, Kontrollen oder Durchsuchungen,
- höhere Gewalt, Naturereignisse, Krieg, Unruhen, Streik,
- eine vom Besteller gewählte Ablage nach Art. 12 Abs. 5 sowie den Weitertransport durch einen anderen Kurier nach Art. 12 Abs. 6,
- Datenverlust auf transportierten Datenträgern,
- Welken, Kälte- oder Hitzeschäden bei Pflanzen und Lebensmitteln sowie die Unterbrechung einer Kühlkette, da die Plattform keine temperaturgeführten Transporte anbietet.
Art. 25 Versicherung
- Die SSDG unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Versicherung für den Plattform-Schadenschutz im Umfang der Wertstufen nach Anhang 2.
- Für den Wert über CHF [50’000] besteht keine Versicherung der SSDG. Der Besteller kann ihn selbst versichern (Art. 6 Abs. 4).
- Die Fahrer unterhalten die Versicherungen nach Art. 15.
Art. 26 Schadenmeldung und Verjährung
- Schäden und Verluste sind über die Plattform innert der Fristen nach Art. 13 zu melden, mit Fotos der Sendung und der Verpackung und mit Nachweis des Werts (z.B. Kaufbeleg, Zertifikat, Schätzung).
- Ohne Wertnachweis gilt höchstens ein plausibler Zeitwert, höchstens der deklarierte Wert.
- Die SSDG entscheidet innert [30] Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
- Ansprüche aus dem Transport verjähren ein Jahr nach der Ablieferung oder dem Tag, an dem die Ablieferung hätte erfolgen sollen (Art. 454 OR). Vorbehalten bleiben Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Teil F. Datenschutz und Schlussbestimmungen
Art. 27 Datenschutz
- Die SSDG bearbeitet Personendaten nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung, die in der App und auf der Website abrufbar ist.
- Auftragsdaten (Besteller, Empfänger, Inhalt, Wert, Route, Übergabenachweis, Erklärung nach Art. 8) werden 10 Jahre aufbewahrt, soweit sie Buchungsbelege sind (Art. 958f OR), und im Übrigen [2] Jahre nach dem Auftrag, um Ansprüche abzuwehren und behördlichen Anfragen nachzukommen.
- Ausweiskopien, Belege und Strafregisterauszüge werden nur zur Prüfung verwendet und spätestens [12] Monate nach Ende der Geschäftsbeziehung gelöscht, ausser sie werden in einem laufenden Verfahren benötigt.
- Die Daten werden in der Schweiz oder in Staaten mit angemessenem Datenschutz gespeichert.
Art. 28 Zusammenarbeit mit Behörden
- Die SSDG gibt Behörden auf rechtmässige Anfrage hin Daten zu Aufträgen, Bestellern, Empfängern und Fahrern heraus.
- Bei begründetem Verdacht auf eine Straftat kann die SSDG die Behörden von sich aus informieren.
- Alle Nutzer nehmen dies mit der Annahme dieser AGB zur Kenntnis.
Art. 29 Sperrung und Kündigung
- Nutzer können ihr Konto jederzeit löschen, sofern keine offenen Aufträge oder Forderungen bestehen.
- Die SSDG kann Konten bei Verstössen gegen diese AGB sofort sperren oder kündigen. Offene Forderungen bleiben geschuldet.
Art. 30 Nutzung der Plattform und geistiges Eigentum
- Die SSDG räumt den Nutzern das nicht übertragbare Recht ein, die App und die Website für Aufträge und Fahrten nach diesen AGB zu nutzen. Alle Rechte an der Software, an der Marke fastlyexpress, an Logos, Texten, Bildern und Daten der Plattform bleiben bei der SSDG.
- Untersagt sind das automatisierte Auslesen der Plattform, das Umgehen von Sicherheits- oder Prüfmechanismen, das Führen mehrerer Konten für dieselbe Person ohne Zustimmung der SSDG und jede Nutzung, die die SSDG, andere Nutzer oder Dritte schädigt.
- Fahrer dürfen die Marke fastlyexpress nur in der Form verwenden, die die SSDG freigibt. Gegenüber Bestellern treten sie als selbständige Kuriere auf, die über fastlyexpress vermittelt wurden.
Art. 31 Mitteilungen
- Mitteilungen der SSDG an die Nutzer erfolgen in der App oder per E-Mail an die im Konto hinterlegte Adresse. Sie gelten am Tag des Versands als zugegangen. Die Nutzer halten ihre E-Mail-Adresse aktuell.
- Mitteilungen der Nutzer an die SSDG erfolgen über die App, per E-Mail an [email protected] oder schriftlich an die Adresse nach Art. 1.
Art. 32 Übertragung der Vertragsverhältnisse
- Die SSDG kann die Plattform und die Vertragsverhältnisse mit den Nutzern auf eine Gesellschaft übertragen, die sie kontrolliert oder die mit ihr unter einheitlicher Leitung steht, insbesondere auf eine Gesellschaft, die den Betrieb der Marke fastlyexpress übernimmt. Sie teilt dies den Nutzern mindestens 30 Tage im Voraus mit. Nutzer, die damit nicht einverstanden sind, können ihr Konto bis zum Übergang löschen.
- Nutzer dürfen ihre Rechte und Pflichten aus diesen AGB nur mit schriftlicher Zustimmung der SSDG auf Dritte übertragen.
Art. 33 Änderungen der AGB
- Die SSDG kann diese AGB ändern. Änderungen werden mindestens [30] Tage vor Inkrafttreten per E-Mail und in der App mitgeteilt.
- Die neue Fassung gilt, sobald der Nutzer sie in der App aktiv bestätigt. Ohne Bestätigung können keine neuen Aufträge erteilt oder angenommen werden.
Art. 34 Salvatorische Klausel und Sprache
- Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die ihrem Zweck am nächsten kommt.
- Massgebend ist die deutsche Fassung dieser AGB. Übersetzungen dienen nur dem Verständnis.
Art. 35 Schlichtung, anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Die SSDG ist bei der Eidgenössischen Postkommission PostCom als Anbieterin von Postdiensten gemeldet (Art. 4 PG). Bei Streitigkeiten über Postdienste können Besteller die Schlichtungsstelle für Postdienste anrufen (Ombud-PostCom, www.ombud-postcom.ch; Art. 29 PG).
- Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.
- Gerichtsstand ist [Zürich], soweit nicht zwingende Gerichtsstände gelten. Konsumenten können am eigenen Wohnsitz klagen (Art. 32 ZPO).
Anhang 1. Verbotene Güter
Folgende Güter dürfen nicht über die Plattform transportiert werden, auch nicht in Kleinstmengen.
- Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe nach Betäubungsmittelgesetz, inklusive Cannabis mit mehr als 1 % THC, sowie Utensilien zu deren Herstellung
- Waffen, Waffenbestandteile, Munition, Sprengstoffe, Feuerwerk, Pfeffersprays, Elektroschockgeräte, Messer im Sinne des Waffengesetzes
- Bargeld in jeder Währung, Edelmetalle in Barren- oder Münzform, Wertpapiere, Inhaberpapiere, Kryptowährungs-Hardware-Wallets mit Guthaben
- Gestohlene, gefälschte oder anderweitig deliktisch erlangte Waren
- Gefahrgut (brennbare, giftige, ätzende, oxidierende oder radioaktive Stoffe, Gasflaschen, Lithiumbatterien einzeln oder beschädigt)
- Verschreibungspflichtige Arzneimittel ausserhalb der Bedingungen von Anhang 1a
- Alkohol, Tabakwaren und E-Zigaretten ohne die Übergabe mit Altersnachweis nach Anhang 1a
- Lebende Tiere, menschliche oder tierische Überreste, biologische Proben
- Pornografische Darstellungen mit verbotenem Inhalt (Art. 197 StGB)
- Waren, deren Einfuhr nicht korrekt verzollt wurde
- Ausweise, Kredit- und Bankkarten Dritter
- Alle weiteren Güter, deren Besitz oder Transport in der Schweiz verboten oder bewilligungspflichtig ist
Anhang 1a. Güter mit Auflagen
Folgende Güter dürfen nur unter den genannten Bedingungen transportiert werden. Der Besteller wählt im Auftragsformular die zutreffende Kategorie. Hält er die Bedingungen nicht ein, gilt die Sendung als falsch deklariert (Art. 8 und 10).
| Gut | Bedingung |
|---|---|
| Alkoholische Getränke | Übergabe mit Altersnachweis nach Art. 12 Abs. 7 (18 Jahre bei Spirituosen, 16 Jahre bei Bier und Wein). Nur in verschlossenen Gebinden. Keine Ablage. |
| Tabakwaren, E-Zigaretten, Nikotinprodukte | Übergabe mit Altersnachweis (18 Jahre). Keine Ablage. |
| Verschreibungspflichtige Arzneimittel | Nur im Auftrag einer Apotheke, einer Arztpraxis oder eines Spitals an die Patientin oder den Patienten. Übergabe nur persönlich an die bezeichnete Person. Betäubungsmittel nach BetmG bleiben auch auf Rezept ausgeschlossen. |
| Lebensmittel | Nur verpackt und verschlossen. Keine Kühlkette und keine Temperaturkontrolle. Verderb ist vom Schadenschutz ausgeschlossen (Art. 24). |
| Geräte mit fest eingebauten Lithiumbatterien (Laptop, Smartphone, Werkzeug) | Zugelassen, wenn unbeschädigt und ausgeschaltet. Lose, einzelne oder beschädigte Akkus bleiben verboten. |
| Uhren, Schmuck, Kunst, Sammlerstücke | Ab CHF 5’001 nur nach Wertstufe 3 oder 4 mit Beleg, Sicherheitsbeutel und Übergabe gegen Ausweis. |
| Zerbrechliche Güter, Glas, Flüssigkeiten | Nur in bruchsicherer und auslaufsicherer Verpackung. Bruch oder Auslaufen ohne Schutzverpackung ist vom Schadenschutz ausgeschlossen. |
| Pflanzen und Blumen | Zugelassen. Kein Schadenschutz für Welken, Kälte oder Hitze. |
| Schlüssel, Zugangskarten, eigene Ausweise des Bestellers | Zugelassen. Übergabe nur an Person oder Firma, keine Ablage. Ausweise und Karten Dritter bleiben verboten. |
| Datenträger mit Personendaten | Zugelassen, wenn verschlüsselt. Kein Schadenschutz für Datenverlust. |
Anhang 2. Wertstufen
Die Software ordnet jeden Auftrag anhand des deklarierten Werts automatisch einer Wertstufe zu. Beträge und Anforderungen sind mit der Versicherung abzustimmen.
| Wertstufe | Deklarierter Wert (CHF) | Schadenschutz höchstens (CHF) | Zugelassene Fahrer | Angaben des Bestellers | Übergabe | Zuschlag |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 Standard | bis 500 | 500 | alle zugelassenen Fahrer | Registrierung | Person, Firma, Briefkasten/Ablage, anderer Kurier | keiner |
| 2 Erhöht | 501 bis 5’000 | 5’000 | mind. [20] Aufträge, Bewertung ab [4,5], Betreibungsregisterauszug | Registrierung | nur persönlich an Person, Firma oder Kurier, keine Ablage | CHF [3] plus [0,3] % des Werts |
| 3 Wertsache | 5’001 bis [50’000] | [50’000] | mind. [100] Aufträge, Bewertung ab [4,8], aktuelle Auszüge, persönliches Gespräch | plus Ausweisnummer, Ausweiskopie, Beleg | persönlich gegen Ausweis, Sicherheitsbeutel, Wert für Fahrer verborgen | [0,5] % des Werts, mind. CHF [25] |
| 4 Hochwert | ab [50’001], ohne Obergrenze | [50’000], Mehrwert auf Risiko des Bestellers | Premium-Fahrer nach Einzelfreigabe durch SSDG | wie Stufe 3, plus Freigabe durch SSDG vor der Abholung | wie Stufe 3, Direktfahrt ohne Zwischenhalt | [0,5] % auf CHF 50’000, mind. CHF [50] |
Anhang 3. Fahrzeugkategorien
| Kategorie | Gewicht höchstens | Masse höchstens | Typische Sendungen | Anforderungen an den Fahrer |
|---|---|---|---|---|
| Velo / E-Bike | 15 kg | 60 × 40 × 40 cm | Dokumente, Schlüssel, Kleinpakete, Apotheke | Berufshaftpflicht, Unfallversicherung |
| Cargo-Velo | [60] kg | [100 × 60 × 60] cm | Einkäufe, mehrere Pakete | wie Velo |
| Auto | 50 kg | Kofferraum, ca. 100 × 60 × 50 cm | Pakete, Elektronik, Gepäck | Kat. B, MFH-Versicherung mit gewerblicher Nutzung |
| Lieferwagen bis 3,5 t | [800] kg | nach Fahrzeug | Möbel, Umzugskartons, Geräte | wie Auto, Ladungssicherung |
| Lastwagen über 3,5 t | nicht über die Plattform | nur auf Offerte durch zugelassene Transportunternehmen | Zulassung als Strassentransportunternehmen, Kat. C, CZV-Fähigkeitsausweis |